Mehr als 40 Organisationen fordern die Veröffentlichung von Nachweis- und Identifizierungsmethoden, um Bäuer:innen, Verbraucher:innen, sowie kleine und mittlere Züchter:innen vor den mit der Freisetzung von NGT-GVOs verbundenen Risiken zu schützen.
Die Europäische Koordination Via Campesina (ECVC) und die ÖBV – Via Campesina Austria haben heute zusammen mit mehr als 40 Organisationen eine Erklärung abgegeben, in der die verpflichtende Veröffentlichung der Methoden zum Nachweis und zur Identifizierung von GVOs gefordert wird, die über neue genomische Techniken (NGT) gewonnen wurden. Die Erklärung ist an die Verhandler*innen der laufenden Trilog-Verhandlungen gerichtet.
Im Vorfeld der Tagung des Rates „Landwirtschaft und Fischerei“ am 23. und 24. Juni wollen die Unterzeichner*innen dieser Erklärung diese Frage ins Zentrum der Debatte stellen. Unter den unterzeichnenden Organisationen sind Kleinbäuer*innen, Pflanzenzüchter*innen, Imker*innen, Organisationen aus der biologischen Landwirtschaft, sowie Umweltorganisationen, Grundrechtsorganisationen und Organisationen zum Schutz der Agrobiodiversität vertreten.
Die Entwicklung und Veröffentlichung von Nachweis- und Identifizierungsmethoden und -protokollen ermöglicht es, die analytische Rückverfolgbarkeit der über NGT gewonnenen GVOs zu gewährleisten. Dies ist ein notwendiges Instrument, um den Bedenken der GVO-freien Marktteilnehmer*innen und der Verbraucher*innen Rechnung zu tragen, insbesondere in Bezug auf das Risiko von Patentverletzungsverfahren, auch in Bezug auf einheimisches Saatgut und Eigenschaften; dem Risiko zufälliger Kontaminationen und wirtschaftlicher Verluste für den biologischen und GVO-freien Sektor; und schließlich den Risiken im Zusammenhang mit möglichen Gesundheits- und Umweltschäden, die nach dem Inverkehrbringen auftreten könnten. Diese Forderung spiegelt auch den Standpunkt des Rates vom Februar wider, der die Ansicht vertritt, dass die Analysemethoden für den Nachweis vom Antragsteller bereitgestellt werden sollten, auch für NGTs der Kategorie 1.